Publikationen

Publikationen 2011

Jörg Faustmann / Dr. Martin Ramsperger: Räumen ohne Grenzen – ist jetzt alles erlaubt?
in: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP) 2011, S. 1241

Rechtsanwalt Jörg Faustmann und Dr. Martin Ramsperger setzen sich mit der stets aktuellen Frage auseinander, wie Sonderverkäufe und hierbei insbesondere Räumungsverkäufe beworben werden dürfen. Mit der letzten UWG-Novelle hat sich hier ein erheblicher Gestaltungsspielraum für den Handel ergeben, den dieser nur zu gerne nutzt.  Unsere Kollegen zeigen jedoch auf, dass auch hierbei weiter Rahmenbedingungen gelten, die der Werbung gewisse Grenzen setzen.

Nach einer kurzen Einführung wird zunächst die alte Gesetzeslage mit der Neufassung des UWG verglichen. Sodann wird die Frage aufgeworfen, inwieweit es zulässig sein kann, einen Räumungsverkauf zeitlich unbegrenzt zu bewerben, wie es in der Praxis nur zu oft erfolgt. Anhand der vorliegenden Rechtsprechung werden sodann Fallgruppen gebildet, die im Anschluss jeweils analysiert werden. Im Ergebnis kommen die Verfasser zu dem Schluss, dass weder der gesetzgeberische Wille noch die aktuelle BGH-Rechtsprechung (insbesondere die Entscheidung „Räumungsfinale“, BGH Urteil v. 11.09.2008) darauf schließen lassen, dass Räumungsverkäufe länger als einen Monat zulässig sind.


Jörg Faustmann: Anmerkung zur Entscheidung des LG Stuttgart vom 12.5.2011, 19 O 18/11: Unterlassungs- und Feststellungsklage wegen behauptet unwahrer Zeugenaussage zu Abmahnverhalten einer Anwaltskanzlei
in: MultiMedia und Recht (MMR) 2011, S. 668

Diese Entscheidung steht im Zusammenhang mit einer Rechtsmissbrauchsentscheidung des OLG Hamm Anfang 2010 zum Az. I-4 U 217/09 für die wir von Faustmann ∙ Neumann Rechtsanwälte seinerzeit nachwiesen, dass eine Händlerin im Ranzen- und Koffersektor rechtsmissbräuchlich abgemahnt hat. Im Nachgang dieser Verhandlung brach das Mandatsverhältnis mit ihren (dann) ehemaligen Anwälten. Es stellte sich heraus, dass weniger die Abmahnerin, sondern vielmehr einer ihrer Mitarbeiter und vor allem der namensgebende Partner ihrer ehemaligen Kanzlei in Eigenregie gehandelt hatten. Nachdem der Mitarbeiter dies nun in Prozessen (u.a. in Schadensersatzprozessen gegen die Kanzlei) offenbarte, versuchte die mit ihm ehemals kollusiv zusammenarbeitende Kanzlei ihm seine Aussagen durch eine Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage am Heimatgericht der Kanzlei gerichtlich untersagen zu lassen, um weitere Zeugenaussagen zu verhindern. Diesem Versuch stellte sich das LG Stuttgart ganz im Sinne der herrschenden Meinung entschieden entgegen.

Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass der verklagte Mitarbeiter unserer Kanzlei den Streit verkündete, weil seine Aussagen durch unsere Tätigkeit eine gewisse Öffentlichkeit erreicht hatten oder er uns deshalb als potentielle Regressschuldner ansah.  Weil es natürlich nicht sein darf, dass einem Zeugen im Wege eines Unterlassungsverfahrens untersagt wird, seine Wahrnehmungen in Prozessen mitzuteilen, sich ggf. auch Anwälten und Behörden mitzuteilen, traten wir dem Prozess als seine Streithelfer bei, um ihn an dieser Stelle zu unterstützen.
Das bemerkenswerte an dieser Entscheidung ist dabei weniger das Ergebnis des Prozesses, welches mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung absehbar war. Beachtlich ist vielmehr welcher Mittel sich Anwälte zu bedienen versuchen, um sich ihr unliebsamer Zeugen zu entledigen. 


Jörg Faustmann: Anmerkung zur Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 4.2.2011, 4 HK O 9301/10: Rechtswidrige Amazon-AGB betreffend gebührenfreier Lizenzeinräumung
in: MultiMedia und Recht (MMR) 2011, S. 588

Rechtsanwalt Faustmann kommentiert die unter unser Beteiligung ergangene Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zur Frage der (Un-)Rechtmäßigkeit der Amazon-AGB, mit der sich Amazon ein unbeschränktes Nutzungsrecht am Namen und der Unternehmenskennzeichnung seiner Händler einräumen lässt. Nach der (seines Erachtens zutreffenden) Würdigung des Gerichts ist es unzulässig auf Amazon solche Bilder im Wege des sogenannten „Anhängens“ an Artikel zu nutzen, die mit dem Unternehmenskennzeichen oder dem Namen des Urhebers versehen sind, wenn dieser hierzu seine Genehmigung nicht ausdrücklich erteilt hat. Die von Amazon vorgenommene AGB-Regelung, über die die entsprechenden Rechte ohne ausdrückliche Genehmigung weitergereicht werden sollen, ist hiernach rechtswidrig.

In seiner Kommentierung weist Rechtsanwalt Faustmann einerseits darauf hin, dass dies für Händler ein ernst zu nehmendes Risiko sei, weil hier Abmahnungen drohen würden, zudem kritisiert er Amazon dafür, dass Amazon trotz diverser bekannter Defizite seinen Händlern nicht oder nur viel zu langsam die Möglichkeit schaffe, gesetzeskonform zu verkaufen, wie es eBay beispielsweise inzwischen geschafft habe. 


 
zur StartseiteKontakt per E-Mail aufnehmen