Publikationen 2010
Jörg Faustmann / Gabriel Ramsperger: Abmahnkosten im Urheberrecht - Zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG
in: MultiMedia und Recht (MMR) 2010, S. 662
Jörg Faustmann und Gabriel Ramsperger diskutieren mit ihrem Aufsatz die aktuelle Rechtsprechung und Meinungen zur rechtlichen Bewertung von Urheberrechtsverstößen durch Privatpersonen. Unsere Rechtsanwälte zeigen eine Alternative auf, wie unter Berücksichtigung des § 97a Abs. 2 UrhG die Frage der Abmahnkosten verhältnismäßig gelöst werden kann.
Jörg Faustmann: Anmerkung zur Entscheidung des OLG Hamm vom 2.3.2010, I-4 U 217/09: Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei serienmäßigen Abmahnungen
in: MultiMedia und Recht (MMR) 2010, S. 508
Mit dieser Anmerkung kommentiert Rechtsanwalt Faustmann eine Entscheidung des OLG Hamm. Es hat in einer von uns nach fast 1 ½ jähriger Auseinandersetzung erstrittenen Entscheidung die Abmahnserie einer Massenabmahnerin rechtskräftig als rechtsmissbräuchlich gewertet. Der Fall hebt sich aufgrund unseres sehr umfangreichen Tatsachenvortrags deutlich von anderen Fällen ab.
Jörg Faustmann: Anmerkung zur Entscheidung des OLG Hamm vom 12.11.2009, Az. I-4 U 93/09: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
in: Computer und Recht (CR) 2010, S. 193
Erneut kommentiert Rechtsanwalt Faustmann eine von unserer Kanzlei unterstützte Rechtsmissbrauchsentscheidung zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bei eBay. Er führt in seiner Anmerkung aus, dass zu einer umfangreichen Abmahntätigkeit weitere Umstände hinzutreten müssen, um die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG zu begründen.
Jörg Faustmann: Anmerkung zur Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, 2 U 51/09: Abmahnkostenerstattung bei teilberechtigter Abmahnung
in: MultiMedia und Recht (MMR) 2010, S. 284
Rechtsanwalt Faustmann kommentiert in seiner Anmerkung das Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, 2 U 51/09. Der Senat vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, dass sich der Kostenerstattungsanspruch für eine teilberechtigte Abmahnung nach dem Streitwert des berechtigten Teils richtet und somit keine Quotelung i.S.d. § 92 ZPO erfolgt.






