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Publikationen 2010

Jörg Faustmann / Gabriel Ramsperger: Abmahnkosten im Urheberrecht - Zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG
in: MultiMedia und Recht (MMR) 2010, S. 662

Jörg Faustmann und Gabriel Ramsperger diskutieren mit ihrem Aufsatz die aktuelle Rechtsprechung und Meinungen zur rechtlichen Bewertung von Urheberrechtsverstößen durch Privatpersonen. Unsere Rechtsanwälte zeigen eine Alternative auf, wie unter Berücksichtigung des § 97a Abs. 2 UrhG die Frage der Abmahnkosten verhältnismäßig gelöst werden kann.

Zunächst erläutern sie dessen Tatbestand und die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe des einfach gelagerten Falles sowie der unerheblichen Rechtsverletzung. Sodann widmen sie sich einer eigenständigen Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG. Dies sind die Erstmaligkeit der Abmahnung, das Vorliegen eines einfach gelagerten Falls, eine unerhebliche Rechtsverletzung und eine Verletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Berücksichtigt wird ein erster verfassungsrechtlicher Impuls (Beschluss des BVerfG vom 20.01.2010, Az: 1 BvR 2062/09) und ein erstes Signal des BGH zu § 97 a Abs. 2 UrhG (Pressemitteilung zum Urteil v. 12.05.10, Az. I ZR 121/08). Im Anschluss folgt insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Tauschbörsenfällen, dem sogenannten Filesharing.


Jörg Faustmann: Anmerkung zur Entscheidung des OLG Hamm vom 2.3.2010, I-4 U 217/09: Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei serienmäßigen Abmahnungen
in: MultiMedia und Recht (MMR) 2010, S. 508

Mit dieser Anmerkung kommentiert Rechtsanwalt Faustmann eine Entscheidung des OLG Hamm. Es hat in einer von uns nach fast 1 ½ jähriger Auseinandersetzung erstrittenen Entscheidung die Abmahnserie einer Massenabmahnerin rechtskräftig als rechtsmissbräuchlich gewertet. Der Fall hebt sich aufgrund unseres sehr umfangreichen Tatsachenvortrags deutlich von anderen Fällen ab. 

Im Ergebnis gelang uns der Nachweis, dass auch auf den ersten Blick größer wirkende Abmahner nicht meinen sollen, im rechtsfreien Raum agieren zu können. Unser detailierter Vortrag ermöglichte es dem Wettbewerbssenat des OLG Hamm, zahlreiche Missbrauchsindizien herauszuarbeiten. Das OLG stellte insbesondere darauf ab,  dass der Geschäftsumsatz durch den Abmahnumsatz übertroffen wurde, nahm aber auch auf zahlreiche Details der Einzelfälle Bezug.
In seiner Anmerkung begrüßt Rechtsanwalt Faustmann das Urteil und weist darauf hin, dass zuvor auch andere Gerichte Fragwürdigkeiten festgestellt hätten, dies aber nicht zum Anlass genommen hätten, rechtsmissbräuchliches Verhalten auszuurteilen. Im Ergebnis fordert er sorgfältigere Prüfungen seitens der Gerichte, um unverhältnismäßige Abmahnserien von kleinen eBay-Wettbewerbern, wie sie vor noch nicht allzu langer Zeit zum Tagesgeschäft gehörten, mehr zu hinterfragen.
Mit Blick auf die jüngsten Entscheidungen sei derartiger Missbrauch bei konsequentem Nachgehen inzwischen zum Scheitern verurteilt, jedenfalls wenn die Rechtsprechung ihrer aktuellen Tendenz treu bliebe.


Jörg Faustmann: Anmerkung zur Entscheidung des OLG Hamm vom 12.11.2009, Az. I-4 U 93/09: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
in: Computer und Recht (CR) 2010, S. 193

Erneut kommentiert Rechtsanwalt Faustmann eine von unserer Kanzlei unterstützte Rechtsmissbrauchsentscheidung zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bei eBay. Er führt in seiner Anmerkung aus, dass zu einer umfangreichen Abmahntätigkeit weitere Umstände hinzutreten müssen, um die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG zu begründen.

Ein solcher Missbrauch der Klagebefugnis ist insbesondere im Bereich des Internethandels dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit auf einem Gebiet entfaltet wird, in dem der Abmahnende nur in einem relativ geringen Umfang tätig ist oder wenn die Abmahntätigkeit so umfangreich ist, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Begleitumstände, insbesondere der Verletzungshandlung, des Wettbewerbsverhältnisses und der sonstigen Umstände im Rahmen des Freibeweises zu würdigen.


Jörg Faustmann: Anmerkung zur Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, 2 U 51/09: Abmahnkostenerstattung bei teilberechtigter Abmahnung
in: MultiMedia und Recht (MMR) 2010, S. 284

Rechtsanwalt Faustmann kommentiert in seiner Anmerkung das Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, 2 U 51/09. Der Senat vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, dass sich der Kostenerstattungsanspruch für eine teilberechtigte Abmahnung nach dem Streitwert des berechtigten Teils richtet und somit keine Quotelung i.S.d. § 92 ZPO erfolgt. 

Unser Kollege unterstützt die entgegenstehende Ansicht des OLG Hamm, wonach die Abmahnkosten nach dem jeweiligen Durchdringen zu quoteln sind. Dies sei letztlich auch das einzig sachgerechte Ergebnis. Diese Einschätzung beruht auf der Tatsache, dass gerade bei Vorgängen, die das Internet betreffen, oft unsorgfältig abgemahnt wird, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Diese Fehler passieren insbesondere dann, wenn Unternehmer Serienabmahnungen veranlassen oder wenn versucht wird, die Zahl der Verstöße zu maximieren. Deshalb sei es vorzugswürdig, den abmahnenden Unternehmer anteilig an seinen Fehlern zu beteiligen, insbesondere weil der Abgemahnte in aller Regel unabhängig von der Berechtigung der Abmahnung ohnehin schon die Kosten seiner Verteidigung tragen muss. Zwischenzeitlich hat der BGH (Urteil vom 10.12.2009 Az. I ZR 149/07) im Sinne der von Rechtsanwalt Faustmann unterstützten Auffassung entschieden.
Abschließend ging unser Kollege darauf ein, dass das OLG Stuttgart darüber hinaus zwei streitige Rechtsfragen entschieden hat. Zum einen hat es die landgerichtlich vorherrschende Auffassung bestätigt, dass jede Abweichung vom gesetzlichen Belehrungsmuster, bei dem ein Informationswert für den Verbraucher verloren geht, wettbewerbswidrig ist. Zum anderen, dass die sog. „40-Euro-Klausel“ zu den Rücksendekosten eine gesonderte vertragliche Vereinbarung voraussetzt. Dies war bis dahin in der Literatur durchaus umstritten. Zu beiden Rechtsfragen hatte Rechtsanwalt Faustmann schon jeweils im Sinne der OLG Entscheidung veröffentlicht, die inzwischen ganz herrschende Meinung ist.


 
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