Was wird überwiegend abgemahnt?

Jeder Rechtsverstoß ist abmahnfähig, soweit die Verletzungshandlung in Verbraucherrechte eingreift, eine Irrführung des Kunden erfolgt oder sich Kostenvorteile im Wettbewerb geschaffen werden. Wettbewerber können z.B. aber auch aus besonders exponierten Marktstellungen Abwehransprüche geltend machen, wenn den Produkten zusätzlich eine wettbewerbliche Eigenart zukommt. Dieser sogenannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist auch unter der inzwischen überholten Bezeichnung der sklavischen Nachahmung bekannt. 

Vereinfacht gesagt gilt also, dass eigentlich jedes rechtswidrige Handeln Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern auslöst und somit eine Abmahnung droht. Eine abschließende Aufzählung von abmahngefährdeten Verkaufsgestaltungen ist aufgrund der faktisch unbegrenzten Menge denkbarer Verstöße nicht möglich, dennoch sind in der Praxis einige Fehler häufiger als andere.

Am häufigsten abgemahnt werden wohl fehlerhafte AGB, fehlende/fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) insbesondere fehlerhafte Versandkostenausweisung (Stichwort: Auslandsversand), fehlerhafte/irreführende Werbung mit Preisen („statt“ Preise, „Ladenpreis"), fehlerhafte Werbung mit Garantien und/oder Gewährleistungsangaben und Fehler im Impressum. Neben solchen Standardverstößen, die bei fast jedem Angebot denkbar sind, gibt es aber auch zahlreiche Spezialverstöße, die im Zusammenhang mit ganz konkreten Produkten stehen. So ist für den Buchhandel die Buchpreisbindung weiterhin gesetzlich geregelt. Händler von Textilien müssen das Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) berücksichtigen. Gerade sie werben auch oft in unzulässiger Weise mit Selbstverständlichkeiten (z.B. eine zu offensive Bewerbung des Begriffes „Originalware“). Verkäufer von Elektronikwaren, die unter das Elektrogesetz (ElektroG) fallen, müssen Registrierungspflichten berücksichtigen (Eintrag in das Elektroaltgeräteregister - EAR). Die sogenannte „weiße Ware“ (Waschmaschinen etc.) und Lampen unterliegen Kennzeichnungspflichten zum Energieverbrauch, konkret sind z. B die Energieeffizienzklassen anzugeben. 

Diese Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen. Die sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung, aber auch der Gesetzgeber und die Auswirkungen ständig neuer europäischer Richtlinien, führen zu einem ständigen Aktualisierungsbedarf.

Wir wollen die unzähligen Abmahnrisiken an dieser Stelle aber auch im Interesse unserer Unternehmer nicht zu sehr vertiefen, denn im Ergebnis helfen derartige Sammlungen häufiger eher der Fortbildung abmahnender Anwälte, als Unternehmern, die sich informieren möchten.

 
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