Geschmacksmusterschutz

Über Geschmack lässt sich streiten, heißt es im Volksmund. Dies gilt auch für den Schutz von Designs, also dem Schutz zwei- und dreidimensionaler Formschöpfungen, einschließlich typographischer Schrift. Hier greift das Geschmacksmusterrecht. Es schützt nämlich nicht den Geschmack, sondern die äußere Form einer Sache. Bekannt ist dieses Problem auch aus dem Wettbewerbsrecht unter dem Stichwort der sklavischen Nachahmung.

Grundsätzlich ist ein Geschmacksmuster genauso einzutragen, wie eine Marke. Daneben gibt es aber auch das einzutragende Gemeinschaftsgeschmacksmuster und das weitgehend noch unbekannte europäische Geschmacksmuster, das keiner gesonderten Eintragung mehr bedarf.

In der Praxis sind vornehmlich Verletzungen eingetragener Geschmacksmusterrechte bekannt. Rechtlich sind hiermit regelmäßig Abmahnungen oder einstweilige Verfügungsverfahren verbunden.

Unsere Anwälte beraten Sie selbstverständlich nicht nur, wenn gegen Sie Ansprüche erhoben werden, sondern unterstützen Sie auch gerne bei der Registrierung und Durchsetzung Ihrer Rechte.

 
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