Abmahnung und Abmahnverteidigung
Fast jeder Unternehmer, der bereits eine gewisse Zeit verkauft hat, wird Abmahnungen kennen. Leider hat die erste Kenntnis meist den Hintergrund, etwas (oft auch ungewollt) falsch gemacht zu haben. Der gemachte Vorwurf ist meist wettbewerbsrechtlich, markenrechtlich oder urheberrechtlich. Abmahnungen sind aber auch geeignetes Mittel, um Eingriffe in den eigenen Betrieb oder in Persönlichkeitsrechte abzuwehren. So können sie z.B. auch eingesetzt werden, um gegen unberechtigte Äußerungen über Unternehmensleistungen etc. vorzugehen. Hieran ist z.B. bei Negativbewertungen auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Produktkritiken bei Amazon zu denken.
Durchsetzung Ihrer Rechte
Die Mehrzahl der Abmahnungen betrifft jedoch den Bereich des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts und des Urheberrechts. Wenn Sie feststellen, dass Ihre Rechte in diesen Bereichen beeinträchtigt werden, setzen wir sie in Ihrem Auftrag durch. Abmahnungen sind nämlich durchaus effektiv und sind vom Gesetzgeber als Mittel der schnellen außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgesehen. Sie entspringen dem Gedanken, dass der Abmahnende den Abgemahnten in dessen Interesse auf einen Verstoß hinweist, um dem Abgemahnten einen wesentlich aufwendigeren (und damit auch kostenintensiveren) Prozess zu ersparen.
Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Wettbewerbsrecht und generell dem gewerblichen Rechtsschutz sind Abmahnungen Bestandteil unserer täglichen Arbeit. Viele Betroffene fühlen sich zu Unrecht abgemahnt. Regelmäßig wird die Frage des „Warum ich?“ gestellt. Hierbei wird oftmals übersehen, dass sich die Frage der „Schuld“ an dieser Stelle zumeist gar nicht stellt, denn die meisten Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig. Es kommt daher nur darauf an, ob ein Verstoß objektiv vorliegt oder nicht.
Verteidigung gegen Abmahnungen, Gegenabmahnung
Selbstverständlich verfügen wir über eine große Expertise im Bereich der Verteidigung gegen Abmahnungen. Wir erkennen, ob der Vorwurf berechtigt oder der Abmahner über das „Ziel hinausgeschossen“ ist. In diesem Fall empfiehlt sich manchmal eine negative Feststellungsklage. In jedem Fall treiben wir unsere Mandanten in keine sinnlosen Prozesse, sondern bieten eine klare Kosten/Nutzen-Analyse, so dass Sie entscheiden können, was für Sie der richtige Weg ist.
Viele unserer Mandanten beauftragen uns auch, eine Gegenabmahnung auszusprechen, wenn sie ihrerseits Verstöße erkennen. Dies müssen aber immer Sie entscheiden.
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
Im Einzelfall kann es durchaus sein, dass selbst bei Vorliegen einer eigentlich berechtigten Abmahnung der Anspruch nicht besteht, weil der Abmahner sogenannte „sachfremde Interessen“ verfolgt. Diese Fälle bezeichnet man als Rechtsmissbrauch des Abmahners. Die ausgesprochenen Abmahnungen sind in einem solchen Fall unzulässig, weshalb weder eine Unterlassungserklärung abzugeben ist noch ein Kostenerstattungsanspruch besteht. Keinesfalls sollte aber allein aus dem eigenen subjektiven Empfinden, dass die Abmahnung ungerecht ist, auf einen Missbrauch geschlossen werden. Hierzu bedarf es des Vorliegens ganz konkreter Fakten.
In wettbewerbsrechtlichen Vorgängen haben wir hierzu in jüngster Zeit einige sehr spektakuläre rechtskräftige Urteile erstritten, die zuvor noch nicht für möglich gehalten worden waren. Auch verschiedene Kollegen haben bemerkenswerte Urteile erwirkt, mit denen wir zu argumentieren wissen. Wir klären Sie über die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall auf.


