Urteil des BGH (AZ.: VIII ZR 289/11) : Keine zwingende vertragliche Haftung des Accountinhabers aus einer Auktion, die von einem Dritten unter Benutzung des Accounts des Inhabers eingestellt wurde
Der BGH hat entschieden, dass eine vertragliche Haftung eines Ehepartners aus einer Auktion in vielen Fällen ausscheidet, wenn der andere Ehepartner dessen eBay-Mitgliedskonto für eine Auktion nutzt ( BGH, Urteil vom 11.05.2011, AZ.: VIII ZR 289/11). Dieses Urteil ist vom sog. „Halzband-Urteil“ des BGH vom 11.03.2009, AZ.: I ZR 114/06 abzugrenzen.
Im zugrunde liegenden Fall forderte der Kläger Schadensersatz von der Beklagten. Deren damaliger Verlobter und jetziger Ehemann hatte auf der Internet-Plattform eBay unter Nutzung des Mitgliedaccounts der Beklagten eine Auktion gestartet. Der Kläger gab ein Angebot ab, kurz darauf wurde die Auktion vorzeitig durch die Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war der Auffassung, er habe mit der Beklagten wirksam einen Kaufvertrag abgeschlossen und daher auch gegen diese einen Schadensersatzanspruch.
Der BGH führt aus, dass bzgl. der Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos in Form einer auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung ein Handeln unter fremden Namen vorliegt, auf welches die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind. Der Accountinhaber haftet also nicht zwingend vertraglich, wenn Dritte über diesen Account tätig werden.
Auch führt das Gericht aus, das eine von eBay gestellte und von jedem Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, keine grundsätzliche vertragliche Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern begründet.
Entscheidend ist jedoch die Ausführung des BGH, wonach es für eine Zurechnung nicht bereits ausreiche, dass der Kontoinhaber seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff durch Dritte geschützt habe: Dieser für den Bereich der deliktischen Haftung im Rahmen des sog. „Halzband-Urteils“ des BGH in einer markenrechtlichen Sache entwickelte Grundsatz ließe sich nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen.
Dies wird damit begründet, dass im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genieße, während bei der Abgabe von Erklärungen, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sind, eine Einstandspflicht desjenigen, der eine unberechtigte Nutzung seines passwortgeschützten Kontos ermöglicht hat, nur dann gerechtfertigt sei, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftspartners schutzwürdiger seien als die eigenen Belange.
Dies sei jedoch nicht schon alleine deshalb der Fall, weil der Kontoinhaber bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto eingerichtet und sich den Betreibern dieser Plattform zur Geheimhaltung der Zugangsdaten verpflichtet hat.
Der BGH führt weiter aus, das Gesetz weise durch die Vorschriften zur zivilrechtlichen Vertretung das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht des unter falschem Namen Handelnden dem Geschäftsgegner und gerade nicht demjenigen zu, in oder unter dessen Namen jemand als Vertreter oder scheinbarer Namensträger auftritt.
Das Urteil ist von hoher Relevanz, da sich die dargestellte Problematik Verkäufern bei eBay in unterschiedlichen Facetten immer wieder stellt. Daneben ist in rechtlicher Hinsicht beachtlich, dass eine Abgrenzung zum o.g. Urteil vorgenommen wurde.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die in der sog. „Halzband-Entscheidung“ getroffenen Feststellungen lediglich für die deliktische Haftung , also z.B. bei marken-, urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Verstößen, gelten, während für eine vertragliche Haftung andere, weniger strenge Voraussetzungen verbindlich sind.
Am Rande sei noch eine kleine Pointe des „Halzband-Falles“ erwähnt:
Der ein oder andere Leser mag vielleicht mit einem Schmunzeln angenommen haben, hier läge ein Rechtschreibfehler unsererseits vor. Tatsächlich lag der Rechtschreibfehler bereits in der Angebotsüberschrift auf der Internetplattform eBay. Die Gerichte fanden dies derart originell, dass sie diese Schreibweise als Urteilsbezeichnung fortführten.


