Unzulässige Abholklausel in der Widerrufsbelehrung
Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass eine Klausel zur Abholung bei „hochpreisiger Ware“ innerhalb der Widerrufsbelehrung unzulässig ist. LG Bochum, Urt. v. 17.01.2012, Az. I-12 O 209/11.
Die Verfügungsbeklagte, eine Schmuckhändlerin, verwendete innerhalb ihrer Widerrufsbelehrung die folgenden Klauseln:
Nicht paketversandfähige, hochpreisige Ware ab einem Wert von 5.000,- oder auf entsprechenden Hinweis werden kostenlos bei Ihnen abgeholt.
Bei hochwertigem Schmuck ist zwingend ein besonderer, für Sie kostenloser Abholservice zur Rücksendung nötig.
Nachdem sich die Verfügungsbeklagte teilweise unterworfen hat, hatte das Landgericht Bochum noch über den zweiten Satz (fett markiert) zu entscheiden.
Die Beklagte stellte sich hierbei auf den Standpunkt, dass sich die Formulierung im zweiten Satz zu „hochwertigen Schmuck“ auf den ersten Satz beziehe, also ab 5.000,- € Anwendung finden soll. Außerdem könne bei „hochpreisigen“ Gegenständen nicht mehr von paketversandfähiger Ware gesprochen werden.
Zurecht entschied nun das Landgericht Bochum, dass solche, noch dazu unbestimmte Klauseln, in der Widerrufsbelehrung nichts zu suchen haben, denn durch sie könnte der Verbraucher davon abgehalten werden, von seinen Rechten Gebrauch zu machen.
Das Gericht führte aus, dass die Formulierung „hochwertiger Schmuck“ zu intransparent sei, denn je nachdem könne schon ein Warenwert von 100,-- € als hochwertig angesehen werden. Die Formulierung im voranstehenden Satz zur „hochpreisigen Ware ab 5.000,- €“ sei zur Klarstellung auch in keiner Weise tauglich, da mit „hochwertig“ und „hochpreisig“ jeweils unterschiedliche Begriffe zur Definition verwendet werden. Daraus folge für den Verbraucher vielmehr, dass offensichtlich Unterschiedliches gemeint ist. Weil die Beklagte den Verbraucher durch diese Klausel zum Abholservice „zwingen“ will, führt dies letztlich dazu, dass sie die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Widerrufs durch Rücksendung der Sache in rechtswidriger Weise einschränkt.
Auch an dieser Entscheidung wird mal wieder deutlich: Aufpassen bei der Widerrufsbelehrung! Auf keinen Fall irgendwelche Klauseln hineinschreiben, damit es für einen selbst am besten passt. Denn Klauseln zum Widerrufsrecht, die auch nur ansatzweise eine Einschränkung dieses Rechts bedeuten können, werden von den Gerichten seit Jahren regelmäßig als unzulässig beurteilt.


