09.02.2012

OLG Düsseldorf zu Anforderungen an eine Filesharing-Abmahnung

Das OLG Düsseldorf hatte über den Antrag einer Abgemahnten (wegen Filesharing) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Klage der Rechteinhaber zu entscheiden, nachdem zuvor das LG Düsseldorf den Antrag abgelehnt hatte. OLG Düsseldorf (Az.: I-20 W 132/11), Beschluss vom 14.11.2011.


Die Beklagte, der vorgeworfen wurde, vier Musikstücke über eine Tauschbörse im Internet zum Download angeboten zu haben, hatte die IP-Adressermittlung, die Klageberechtigung sowie das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über ihre IP-Adresse mit Nichtwissen bestritten.

Im Gegensatz zum Landgericht, erachtete das Oberlandesgericht Düsseldorf dieses Bestreiten auch als zulässig, da die Beklagte keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des beauftragten Antipiracy-Unternehmens sowie des Internetproviders habe.

Ferner genüge die ausgesprochene Abmahnung nicht den rechtlichen Mindestanforderungen. Hierzu gehöre die Darlegung der eigenen Berechtigung zur Verfolgung des Verstoßes sowie die Bezeichnung des konkret beanstandeten Verhaltens.

Erforderlich sei die Angabe der Titel, für die die Klägerin Rechte geltend macht, da es möglich sei, dass die in einer Aufnahme enthaltenen Werk und Leistungen bereits gemeinfrei geworden oder mit einer unentgeltlichen Lizenz an die Allgemeinheit versehen sind, wie dies heutzutage immer häufiger vorkommt. Nur bei Angabe der Titel könne der Abmahnungsempfänger erkennen, welches Verhalten er abstellen soll.

Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten in der Abmahnung das Bereitstellen von 304 Musikdateien vorgeworfen, ohne zu differenzieren, für welche der Titel die Klägerinnen die entsprechenden Rechte aufweisen.

Des Weiteren müsse eine beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung eine Auflistung aller von der Abmahnenden vertriebenen Musikstücke aufweisen, wenn sie sich auf alle Stücke aus dem Repertoire erstreckt.

Eine vorformulierte Erklärung habe nämlich den Rechtscharakter einer AGB, so dass das Fehlen einer entsprechenden Auflistung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Abmahnungsempfängers führt, die eine gleichwohl abgegebene Verpflichtungserklärung unwirksam macht.

Bei einer Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch einen bereitwilligen Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, könne der Empfänger die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten verweigern oder die Rückerstattung  bereits gezahlter Abmahnkosten verlangen.

Eine solche Abmahnung ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf eine „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“.

Hinsichtlich der Veränderung der Beweislastverteilung bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte der Auffassung des OLG Düsseldorf anschließen werden.


 
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