04.08.2011

Neue Widerrufsbelehrung 2011 – ab heute in Kraft!

Änderungen zum Wertersatz, 3 Monate Übergangsfrist bis zum 04.11.2011


Der deutsche Bundestag hat Ende Mai das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ beschlossen. Am 03.08.2011 wurde das Gesetz schließlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, mit dem heutigen Tage, dem 04.08.2011 tritt es in Kraft.

Das heißt konkret: Die neue Widerrufsbelehrung gilt ab heute!

Anlass für die Neuregelung war das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 3.9.2009, Az. C 489/07. Darin hatte der EuGH die nationale Regelung zur generellen Wertersatzpflicht als rechtswidrig beurteilt, da sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Mit der nun erfolgten Neuregelung werden die Vorschriften des BGB und des EGBGB zum Wertersatz beim Widerruf den Erfordernissen des Urteils angepasst. So wurde ein neuer § 312 e BGB (Wertersatz bei Fernabsatzverträgen) eingefügt, sowie die Bestimmung des § 357 Abs. 3 BGB zum Wertersatz geändert. Die Folge dieser Änderungen sind auch, dass die gesetzlichen Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht in den Anlagen 1 und 2 zu Art. 246 EGBGB (mit Gestaltungshinweisen) angepasst wurden.

Die neuen Regeln zum Wertersatz haben nunmehr zur Folge, dass der Verkäufer Wertersatz für gezogene Nutzungen nur noch dann geltend machen kann, wenn der Verbraucher die gekaufte Ware in einer Art und Weise in Gebrauch genommen hat, die - so wörtlich - über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Was das konkret bedeutet, wird in der neuen Belehrung wie folgt erläutert:  Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. U.E. wird die Belehrung hiermit nur in unnötiger Weise länger und immer weniger verständlich. Aber gegen diesen gesetzgeberischen Willen lässt sich auf Verkäuferebene leider nichts machen.

Wie sich das in der Praxis auswirken wird, muss sich noch zeigen. Wir haben allerdings ernsthafte Zweifel daran, dass die nun erfolgte „Klarstellung“ dazu in der Lage ist, den Unternehmer zu schützen. Auch wenn der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung die Gefahr des Missbrauchs des Widerrufsrechts durchaus erkennt, bleibt es dabei, dass die Beweislast für eine Nutzung, die über „die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“, beim Unternehmer liegt. Er wird wohl weiterhin den vollen Kaufpreis zurückerstatten müssen, wenn der verkaufte Koffer nach dem 10-tägigen Mallorcaurlaub zum Gegenstand eines Widerrufs wird.

Anders als bei der Umstellung der Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010, die bei vielen Händlern für schlaflose Nächte sorgte, gilt nun eine dreimonatige Übergangsfrist. Die neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung muss also zwingend erst ab dem 04.11.2011 benutzt werden. Bis dahin darf noch das vorherige gesetzliche Muster verwendet werden.

Wir empfehlen Onlinehändlern aber zügig auf die neuen Belehrungen umzustellen und dabei besonders darauf zu achten, dass auch die Feinheiten berücksichtigt werden. So sollten alle Belehrungen, ob im Angebot selbst und in den AGB angepasst werden. Ferner sind neben der dann längeren Frist auch die Passagen zum Wertersatz anzupassen, wenn es dem Unternehmer nicht möglich ist, dem Kunden die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zukommen zu lassen.

Es wird aber auch in den nächsten Jahren gesetzliche Anpassungen am Widerrufsrecht geben. Begrüßenswert ist, dass vermutlich 2013 z.B. die Rücksendekosten generell dem Verbraucher auferlegt werden.


 
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