LG Lübeck: Auch der Bewertungspunkt an sich ist zu löschen
Das Landgericht Lübeck hat am 30.01.2012 klargestellt, dass wegen offensichtlicher Untrennbarkeit von Bewertungspunkt und Bewertungskommentar auch der Bewertungspunkt zu löschen ist, wenn im Lauf des gerichtlichen Verfahrens lediglich der Bewertungskommentar wegen Verstoß gegen die eBay Grundsätze durch eBay selbst entfernt wurde, während der Bewertungspunkt bestehen blieb. (LG Lübeck, Urteil vom 30.01.2012, Az.: 6 O 291/11).
In vorliegendem Fall wurden wir klägerseits beauftragt, die Löschung einer negativen Bewertung auf der Internetplattform eBay gerichtlich durchzusetzen. Im Laufe des Verfahrens wurde von eBay der Bewertungskommentar wegen eines Verstoßes gegen die eBay Grundsätze (in diesem Fall wegen „Transaktionsferne“) gelöscht, der Bewertungspunkt blieb jedoch bestehen.
Der negative Bewertungspunkt allein ist jedoch für einen gewerblichen Onlinehändler u. U. sogar schädlicher als der Bewertungskommentar an sich, da allein der Punkt für potentielle Kunden des Verkäufers einen beträchtlichen Raum für Mutmaßungen und Spekulationen offen lässt und gerade der Punkt den sog. Sellerstatus (u.a. Listung der Artikel im Vergleich zu Mitbewerbern) beeinträchtigt. Durch die Löschung allein des Kommentars ist daher dem unrechtmäßig Bewerteten selten geholfen. Wie bereits von anderen Gerichten hervorgehoben, handelt es sich bei dem Bewertungspunkt und dem Bewertungskommentar um eine untrennbare Einheit. Dies wird vor allem dann offensichtlich, wenn man sich bewusst macht, dass durch den von eBay selbst gelöschten Kommentar nach eigener Wertung jegliche Legitimation zur Abgabe einer negativen Bewertung für den Bewertenden ersatzlos weggefallen ist. Somit hat in diesen Fällen zwangsläufig der Bewertungspunkt keinerlei Berechtigung mehr. Die praktische Durchführung durch eBay ist daher in diesen Fällen bereits im Kern widersprüchlich.
Dieser Darstellung folgte auch das Gericht und empfahl dem Beklagten, den klägerischen Löschungsanspruch anzuerkennen. Diesem Vorschlag kam der Beklagte schließlich nach und es erging antragsgemäß Anerkenntnisurteil.
Bei der geschilderten Problematik handelt es sich keinesfalls um einen zu vernachlässigenden Einzelfall, denn eBay selbst behält sich in einer Vielzahl solcher Fälle gemäß der eigenen Grundsätze das Recht vor, bei unrechtmäßig abgegebenen Bewertungen lediglich den Bewertungskommentar zu löschen. Da eine Anfrage bei eBay zur Löschung des Bewertungspunktes in derartigen Fällen (noch) nahezu aussichtslos ist, muss regelmäßig der Klageweg beschritten werden. Angesichts mehrerer laufender Verfahren in ähnlich gelagerten Fällen, erwarten wir in naher Zukunft weitere Urteile in diesem Sinne und werden an dieser Stelle darüber berichten.
Falls Sie ebenfalls von einer derartigen unberechtigten eBay Negativbewertung betroffen sind, wenden Sie sich an uns. Unsere Kanzlei kann eine große Erfahrung mit dem Umgang derartiger Sachverhalte vorweisen.


