LG Bochum zum Abschlussschreiben: 12 Tage Frist reicht, kein Schreiben einfacher Art
Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass für das Abschlussschreiben im Einzelfall eine 12-tägige Wartefrist ausreicht. Für die Kosten des Schreibens ist eine Gebühr von 0,8 bis 1,3 angemessen, wenn das Schreiben nicht nur aus Standardformulierungen besteht (LG Bochum, Urteil vom 01.02.2012, Az.: I-13 0 187/11).
Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung Widerspruch erhoben. In der Widerspruchsverhandlung hat die Antragsgegnerin nach Hinweis durch das Gericht ihren Widerspruch zurückgenommen. In der Verhandlung setzte die Antragsstellerseite der Antragsgegnerseite sodann eine Frist von 10 Tagen, eine Abschlusserklärung abzugeben, um die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung zwischen den Parteien anzuerkennen. Dem widersprach die Antragsgegnerseite nicht und kündigte an, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Als nach Ablauf von 12 Tagen eine Abschlusserklärung immer noch nicht eingegangen war, forderte die Antragstellerseite die Gegenseite unter Bezugnahme auf die weitere Entwicklung der Angelegenheit auf, eine Abschlusserklärung abzugeben und setzte eine 0,8 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 30.000 Euro (=Wert der Hauptsache) für die Erstellung des Schreibens an.
Die Gegenseite gab zwar noch eine Abschlusserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung der Rechtsverfolgungskosten mit dem Hinweis, dass eine Frist von mindestens zwei Wochen abzuwarten sei und allenfalls eine 0,3 Gebühr zu erstatten wäre.
Dies sah das Landgericht Bochum anders, verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung in voller Höhe und folgte damit unserer Rechtsauffassung.
Dabei führte das Gericht aus, dass in diesem Fall sogar eine nur 10-tägige Wartefrist ausgereicht hätte, weil die Antragsgegnerseite dieser Frist, die im Rahmen der mdl. Verhandlung gesetzt wurde, nicht widersprochen hatte. Die 12-tägige Frist, an der sich die Antragstellerin dann tatsächlich orientierte, sei davon abgesehen ausreichend gewesen.
Zu den Kosten des Abschlussschreibens stellte das Landgericht Bochum klar, dass die oft zur Verteidigung zitierte „0,3 Gebühren“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 04.02.2010 – Az. I ZR 30/08) nur für den Sonderfall gelte, wenn das Abschlussschreiben aus standardmäßigen Formulierungen besteht und für dieses keine erneute Prüfung des Sachverhalts erforderlich war. Grundsätzlich sei nach st. Rspr. das Abschlussschreiben aber gerade kein Schreiben einfacher Art und rechtfertige Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3. Die von der Antragstellerseite angesetzte 0,8 Gebühr war in jedem Fall angemessen, weil das Schreiben weitere Ausführungen zum Sachverhalt enthielt, etwa zum gegenwärtigen Verfahrensstand.
Ab wann die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung kein einfaches Schreiben mehr im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist, ist dabei vom Einzelfall abhängig. Aus der Entscheidung des Landgerichts Bochum lässt sich indes herauslesen, dass bereits ein konkreter Bezug auf den Verfahrenstand ausreicht, um eine Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG mit einem Gebührenrahmen ab 0,5 auszulösen. Weitere Ausführungen zur Angelegenheit dürften dann entsprechend höhere Sätze bis hin zu einer 1,3 Gebühr rechtfertigen.


