02.01.2012

Irreführung durch verschiedene Widerrufsbelehrungen

Das Landgericht Essen hat entschieden, dass eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG vorliegt, wenn ein Verkäufer zwei Widerrufsbelehrungen in seiner Angebotsgestaltung bereit hält, die hinsichtlich der Informationen über die Wertersatzpflicht voneinander abweichen. Urteil des LG Essen vom 02.12.2011, Az. 45 O 67/11.


Im konkreten Fall verwendete eine Onlinehändlerin bei eBay eine Widerrufsbelehrung innerhalb der Artikelbeschreibung und eine weitere im von eBay vorgesehenen Feld für die rechtlichen Informationstexte. In den Widerrufsfolgen informierte sie zur Wertersatzpflicht einmal wie folgt:

„Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“

In der zweiten Belehrung schrieb die Verkäuferin dagegen:

„Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“

Das Landgericht Essen sah darin einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG und folgte damit unserer Rechtsauffassung. Das Gericht führt aus:

„Indem die Beklagte im Rahmen ihrer Internetpräsentation zu dem Artikel X unterschiedlich über die Abwendungsmöglichkeit von Wertersatz informiert (…), hat sie eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz. 1 UWG vorgenommen.  (…) Für den Verbraucher ist unklar, ob nunmehr dem Grunde nach eine Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme besteht oder nicht; die von der Beklagten verwendeten Formulierungen sind missverständlich und geeignet, den Durchschnittsverbraucher zu täuschen.

Die geschilderte Irreführung ist ferner geschäftlich relevant, weil durch sie die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich erheblicher Weise beeinflusst werden kann. Ob und ggf. in welchem Umfang bei Rückgabe einer Sache Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme zu leisten ist, kann für den durchschnittlichen Verbraucher ein erhebliches Motiv sein, ein entsprechendes Geschäft abzuschließen oder nicht. Geht er davon aus, bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme in keinem Fall Wertersatz leisten zu müssen, wird er geneigter sein, das entsprechende Geschäft abzuschließen bzw. von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Kammer verkennt nicht, dass im Rahmen von § 5 UWG eine Interessenabwägung stattzufinden hat. Diese dient dazu, die jeweiligen Motive zu ermitteln, sie gegenüberzustellen, um so im Einzelfall zu einer Ergebniskorrektur zu gelangen. Die Interessenabwägung stellt die tatbestandsintegrierte Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung dar. Nach dieser Abwägung ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 UWG gleichwohl erfüllt. Denn das Interesse des Beklagten an der Erzielung von Umsatz ist gegenüber dem Interesse des Verbrauchers an verständlichen und transparenten vertraglichen Regelungen nachrangig. Das gilt umso mehr, als der Beklagten eine Klarstellung, ob und ggf. unter welchen Umständen Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme zu leisten ist, ohne Weiteres zumutbar ist. Sie kann die auf ihrer Website gewählten Formulierungen ohne erheblichen Aufwand anpassen.


An dieser Entscheidung wird deutlich, wie wichtig es ist, zu gewährleisten, dass sämtliche in der Angebotsgestaltung (Widerrufsfeld, AGB, mich-Seite, etc.) enthaltenen Belehrungen identisch und auf aktuellsten Stand sind. So kann eine alte Widerrufsbelehrung nicht nur einen Verstoß gegen Vorschriften des BGB und des EGBGB begründen, sondern auch, wenn zugleich an anderer Stelle etwa die aktuelle, für sich genommen „richtige“ Widerrufsbelehrung verwendet wird, einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot in § 5 Abs. 1 UWG bedeuten. Eine solche Irreführung wird z. B. auch dann anzunehmen sein, wenn der Verkäufer zwei aktuelle, d.h. richtige Widerrufsbelehrungen verwendet, aber einmal jene für 14 Tage und an anderer Stelle die für einen Monat verwendet. Aber auch bei nur scheinbar unbedeutenden Abweichungen (mit und ohne 40-Euro Klausel, unterschiedlicher Erstattungszeitraum etc.) kann unserer Auffassung nach bereits der Tatbestand des § 5 Abs. 1 UWG eröffnet sein.

Verstöße gegen § 5 Abs. 1 UWG werden von den Gerichten regelmäßig als schwerer bewertet, als wenn etwa nur einzelne Fehler in der Widerrufsbelehrung gerügt werden. Abmahnungen wegen widersprüchlicher Belehrungen rechtfertigen daher deutlich höhere Streitwerte und Gebühren.

Damit Ihnen wegen einer kleinen Unachtsamkeit nicht der teure Vorwurf der Irreführung gemacht wird, sollten Sie Ihre Rechtstexte überall stets auf dem jeweils aktuellen Stand halten. Im Rahmen unserer Dauerbetreuung für Onlineshops halten wir Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung!



 
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