26.10.2011

Urteil des BGH (Az.: VI ZR 93/10) Prüfpflichten eines Bloghosters

Mit Urteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, ob und wann ein Hostprovider für durch Dritte verfasste Blogbeiträge in Anspruch genommen werden kann.


In einem Internetblog, der auf der zu Google gehörenden Internetplattform „Blogspot“ gehostet war, erschien ein Beitrag, durch den sich eine Person in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte, weil dieser unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen enthielt. Der Betroffene verklagte Google auf Unterlassung und bekam in 1. und 2. Instanz Recht (LG Hamburg, 325 O 145/08; OLG Hamburg, 7 U 70/09), Google ging jedoch bis zum BGH und verfolgte den Klageabweisungsantrag weiter. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus, denn der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wo den Parteien Gelegenheit gegeben wird, darzulegen, ob die Prüfpflichten des Providers verletzt worden sind.

Das Gericht hat allerdings in einer Pressemitteilung Leitsätze dafür aufgestellt, wie ein Hostprovider mit Beträgen Dritter umgehen muss, wenn durch den Betroffenen eine Rechtsverletzung angezeigt wird.

Der BGH führt hierzu aus:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

BGH, Pressemitteilung 169/11 vom 25.10.2011


Für die Praxis bedeutet das, dass der Betroffene in seinem Hinweis an den Provider den beanstandeten Beitrag konkret benennen muss und dabei deutlich machen muss, dass dieser eine Rechtsverletzung darstellt. Sind diese Vorraussetzungen erfüllt, der Hostprovider also ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden ist, hat dieser innerhalb eine angemessenen Frist den Vorgang zu prüfen, etwa indem er den Verfasser des Beitrags zur Stellungnahme auffordert. Erfolgt eine solche Stellungnahme nicht, oder stellt sich nach der Prüfung heraus, dass der angegriffene Beitrag eine Rechtsverletzung darstellt, ist er zu löschen.

Durch diese Entscheidung werden Hostprovidern oder etwa Betreibern von Internetseiten mit Kommentar- oder Forumsfunktion durch den BGH klare Regeln aufgestellt, ab wann ein Beitrag zu löschen ist und wie Beanstandungen durch Betroffene zu prüfen sind. Selbstverständlich gilt weiterhin, dass bei für den Betreiber evidenter Rechtsverletzung ab Kenntnis unverzüglich zu löschen ist.

Sollten auch Sie damit belastet sein, dass Dritte über Sie oder Ihr Unternehmen in einer Art und Weise berichten, die Sie als unzulässig erachten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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