Die Gute Nachricht des Monats April 2011
Schadensersatz für Musik-Download: 15 Euro
Das Landgericht Hamburg hat in einer urheberrechtlichen Streitigkeit den Beklagten dazu verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro je Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Ein weitergehender Schadensersatz, wie auch eine weitere Schadensersatzforderung gegen den Vater des Beklagten wurde hingegen abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2010, Az.: 308 O 710/09.
Im Juni 2006 stellte der damals 16jährige Beklagte (Beklagter zu 2) über den Internetanschluss seines Vaters (Beklagter zu 1), ohne dessen Kenntnis zwei Musikaufnahmen in einer Internet-Tauschbörse zum Download bereit. Auf diesem Wege ermöglichte er das Aufrufen und Downloaden dieser Dateien durch andere Teilnehmer. Bei den Musikaufnahmen handelte es sich die Lieder „Engel“ der Künstlergruppe Rammstein, sowie „Dreh dich nicht um“ des Künstlers Marius Müller Westernhagen.
Die Rechtsinhaber der vorbenannten Musikaufnahmen ließen sowohl den Vater als auch den Sohn abmahnen und verlangten neben den Rechtsanwaltskosten die Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von 300 Euro je Musiktitel.
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass den Rechteinhabern ein Schadensersatzanspruch nur gegen den Beklagten zu 2) zusteht, wobei sich die Höhe des Anspruchs - entgegen den Forderungen der Klägerseite - auf 15 Euro begrenzt.
Unstreitig wird davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, indem er die Musikaufnahmen unerlaubt im Internet zum Downloaden zur Verfügung stellte. Schließlich verfügten die Rechteinhaber über das ausschließliche Vervielfältigungsrecht, sowie über das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
Allerdings wird bei der Berechnung des Anspruchs darauf abgestellt, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass es keinen Tarif für die hier zu bewertenden Nutzungen gibt. Folglich müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Zwar räumt das Gericht ein, dass es sich bei den jeweiligen Musikaufnahmen um Werke renommierter Künstler handelt. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass
es sich hierbei um ältere Aufnahmen handelt, weshalb zum Tatzeitpunkt von einer vergleichsweise begrenzten Nachfrage ausgegangen werden könne. Ferner sei von einem kurzen Zeitraum auszugehen, indem die Dateien im Internet zur Verfügung gestellt wurden. Die üblich anfallende Lizenzgebühr bei der GEMA wurde bei der Entscheidung ebenfalls berücksichtigt. Im Ergebnis sei in der vorliegenden Fallgestaltung eine Lizenz von 15 Euro pro Titel als angemessen zu betrachten.
Im Übrigen hat das Gericht die Klage gegen den Beklagten zu 1), also gegen den Vater, abgewiesen. Begründet wird diese Entscheidung insbesondere damit, dass dieser weder als Täter noch als Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, weil er lediglich seinen Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat und somit seine Prüfpflichten verletzt hat. Es bestehe daher dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch, da dieser lediglich als Störer betrachtet werden könne.
Hervorzuheben sind ferner die Anforderungen, die das LG Hamburg an eine ordnungsgemäße Abmahnung stellt. Eine solche liegt im vorliegenden Fall aufgrund des pauschalen Charakters gerade nicht vor. Der Anspruch auf Unterlassung ist im Ergebnis zwar zu bejahen, jedoch seien die Beklagten nicht wirksam abgemahnt worden. Unklar bleibe nämlich, welcher Rechteinhaber für welche Musikaufnahme abmahnt. Somit seien die Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung, mithin der Bestimmtheitsgrundsatz, nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht bestehe.


