Die Gute Nachricht des Monats März 2011

OLG Köln zum Filesharing: IP-Adresse muss sorgfältig ermittelt werden

Nach einem aktuellen Beschluss des OLG Köln vom 10.02.2011 (AZ.: 6 W 5/11) liegt bei begründeten Zweifeln an einer zuverlässigen IP-Adressermittlung keine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne § 101 UrhG vor.


Der Senat hatte über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Rechteinhaber eines Filmwerkes hatte beim LG Köln den Erlass eine Auskunftsanordnung gemäß § 109 Abs. 9 UrhG gegen einen Internetprovider erwirkt. Hintergrund war, dass der Rechteinhaber 33 IP-Adressen ermittelt hatte, über die in einem Zeitraum vom 12.06. bis zum 16.06.2010 der Film über eine Tauschbörse angeboten worden sein sollte. Eine dieser IP-Adressen, so der Rechteinhaber, konnte dem späteren Beschwerdeführer zugeordnet werden, weshalb dieser vom Rechteinhaber abgemahnt wurde.

Die Besonderheit an den vom Rechteinhaber ermittelten IP-Adressen war, dass unter derselben IP an drei aufeinanderfolgenden Tagen der streitgegenständliche Film angeboten wurde. Zudem wurden weitere IP-Adressen für unterschiedliche Tage doppelt aufgeführt. Angesichts der dynamischen Vergabe von IP-Adressen und der Zwangstrennung der Verbindung nach 24 Stunden, hatte der Abgemahnte daher erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Adressen und legte Beschwerde ein.

Das OLG Köln teilte in seiner Entscheidung schließlich die Zweifel des Abgemahnten und führte aus, dass der Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider im Sinne des § 101 UrhG nur dann besteht, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich war. Das Merkmal der Offensichtlichkeit bezieht sich dabei aber nicht nur auf die Rechtsverletzung, sondern auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Internetverbindungsdaten. Durch dieses Tatbestandsmerkmal soll gewährleistet werden, dass ein Auskunftsanspruch nur dann zuerkannt wird, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners (hier der Provider) ausgeschlossen erscheint.

Im vorliegenden Fall verneinte das OLG Köln die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung. Der Senat stellte in seiner Begründung vor allem auf die technischen Abläufe der IP-Zuweisung ab, die spätestens alle 24 Stunden nach der Zwangstrennung neu erfolge, oder aber, wenn der Internetnutzer die Verbindung selbst trennt und sich anschließend wieder neu anmeldet. Eine wiederholte Zuweisung der gleichen IP sei daher ebenso unwahrscheinlich, wie Down- bzw. Uploads des gleichen Filmwerks durch diejenigen, denen die IP-Adresse ggf. als nächstes zugewiesen worden wäre. Dies spricht dafür, dass die wiederholte Aufzählung der identischen IPs fehlerhaft sei.  Auch ein vom Rechteinhaber vorgelegtes Sachverständigengutachten zur Zuverlässigkeit der verwendeten Ermittlungssoftware konnte die Bedenken des Gerichts nicht ausräumen. Aus dem Gutachten ergab sich nämlich nicht, dass Falschermittlungen ausgeschlossen sind oder in welchen Umfang die Software überprüft wurde. Das Gutachten beruhe vielmehr auf „rein empirischen Ermittlungen“.

Im Ergebnis griff der Senat erfreulicher Weise einen in der Praxis immer wieder zu hörenden Vorwurf auf, dass die Rechteinhaber die IP-Adressen der Rechtsverletzer schlampig ermitteln.

Auch in unserer Kanzlei sind diverse Einzelfälle bekannt in denen von den ermittelten Internetanschlüssen die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich nicht ausgegangen sein kann.

Sind Sie wegen Filesharing abgemahnt worden? Wir von Faustmann  Neumann Rechtsanwälte beraten Sie gerne.


 
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