Die Gute Nachricht des Monats September 2011
OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, Az.: 6 W 42/11: Strengere Haftungsvoraussetzungen des Ehepartners im Rahmen einer Filesharing-Abmahnung
Das OLG Köln hat am 24.03.2011 einen Beschluss über die Haftung des Ehegatten bei Filesharing-Abmahnungen erlassen und dabei die bisher eher extensive Rechtssprechung des Landgericht Köln eingeschränkt. Im Kern ging es um die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Verletzungshandlung durch den vermeintlichen Rechtsverletzer zu stellen sind.
Die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist entkräftet, wenn unstreitig ein Dritter Zugriff auf den Internetanschluss hatte und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt.
In vorliegendem Fall wurde die – inzwischen verwitwete – Inhaberin eines Internet-Anschlusses wegen des angeblich unerlaubten Verbreitens eines Computerspiels in einem P2P-Netz („Tauschbörse“) vor dem LG Köln verklagt. Sie begehrte zur Verteidigung gegen die auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage Prozesskostenhilfe. Sie argumentierte, sie selbst habe das benannte Computerspiel nicht im Internet angeboten, sie habe den Sachverhalt jedoch mit ihrem Mann vor dessen Tod nicht mehr klären können. Darüber hinaus bestritt sie die ordnungsgemäße Ermittlung ihrer IP-Adresse.
Das LG Köln hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die beabsichtigte Verteidigung in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Diese Entscheidung hat das OLG Köln aufgehoben. Es stellt klar, dass zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diejenige Person für eine Rechtsverletzung verantwortlich sei, der zum fraglichen Zeitpunkt eine IP-Adresse zugeteilt gewesen ist, existiere, ruft jedoch diesbezüglich in Erinnerung, dass eine solche tatsächliche Vermutung schon dann entkräftet ist, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf der die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablauf feststeht.
Vorliegend bestand zumindest die ernsthafte Möglichkeit, dass der – zwischenzeitlich verstorbene – Ehemann der Beklagten die Rechtsverletzung unter Verwendung des gemeinsam genutzten Internet-Anschlusses begangen hat, daher hat das OLG der Verteidigung der jetzt verklagten Ehefrau durchaus Erfolgsaussichten zugesprochen.
Da es sich hier „nur“ um ein Prozesskostenhilfeverfahren handelte, hat das OLG Köln die Frage offen gelassen, ob bei einem von Eheleuten gemeinsam benutzten Internet-Anschluss Kontrollpflichten unter den Eheleuten bestehen. Diese Frage wäre erst in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Schon deshalb sollte die Entscheidung nicht überbewertet werden.
Darüber hinaus stellte der Senat des OLG Köln klar, dass der Einwand der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten, die IP-Adresse sei fehlerhaft ermittelt worden, im Klageverfahren nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden kann, die fehlerfreie Arbeitsweise der Ermittlungssoftware bezüglich der Ermittlung von IP-Adressen sei in einem anderen gerichtlichen Verfahren unter Beteiligung anderer Parteien festgestellt worden.
Soweit die Beklagte in Anspruch genommen wird, hat es das LG Köln zunächst zu Unrecht als unbeachtlich angesehen, dass die Beklagte die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse bestritten hat. Insoweit war sogar ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, konkrete Anhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes Vorgehen musste sie daher nicht erbringen. Auch der Umstand, dass die Software zur Ermittlung von IP-Adressen Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs war und dort nicht beanstandet worden ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens. Die Parteien sind nicht an die tatsächlichen Feststellungen aus einem anderen Verfahren gebunden.
Als Ausblick kann festgehalten werden, dass sich die Medienindustrie zukünftig darauf einstellen muss, dass auch in diesem Bereich wieder strengere zivilprozessuale Regeln gelten. Gerade die vom OLG Köln aufgezeigte Möglichkeit der Widerlegung von tatsächlichen Vermutungen wurde in den letzten Jahren im Rahmen der urheberrechtlichen Massenabmahnungen eher stiefmütterlich behandelt. Fuer die Rechteinhaber ist dies wenig erfreulich, trotzdem -und dies darf nicht uebersehen werden- darf auch keinesfalls von einem „Freifahrtsschein“ für Rechteverletzer gesprochen werden. Ein Ende der Filesharing-Abmahungen ist durch diesen Beschluss nicht in Sicht (und wäre rechtspolitisch auch nicht wünschenswert). Vielleicht werden die Gerichte zukünftig die Überprüfung von Beweisen und Vermutungen in derartigen Verfahren jedoch verstärken. Auch sollte beachtet werden, dass der Anschlussinhaber jederzeit, auch wenn er die Verletzung nicht unmittelbar begangen hat, aus sogenannter Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann. Das OLG hat hier auch keineswegs zum Ausdruck gebracht, die Klage gegen die Abgemahnte im Ergebnis abweisen zu wollen.


