Die Gute Nachricht des Monats Juni 2011

EU-Parlament beschließt Verbraucherrechte-Richtlinie: Rücksendekosten werden endlich dem Verbraucher auferlegt.

Am 23.06.2011 hat das Europäische Parlament eine neue Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet. Die Richtlinie führt im Fernabsatz eine rechtliche Vollharmonisierung für alle Mitgliedstaaten ein. Ein europaweiter Onlinehandel wird damit möglich.


Am 23.06.2011 hat das Europäische Parlament eine neue Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet. Die Richtlinie führt im Fernabsatz eine rechtliche Vollharmonisierung für alle Mitgliedstaaten ein. Ein europaweiter Onlinehandel wird damit möglich.

Die größte Neuerung für Onlinehändler und Verbraucher wird sein, dass die sogenannte 40-Euro-Klausel, wonach Kunden Waren über einem Bestellwert von 40 Euro kostenlos zurücksenden dürfen, gestrichen wird. Onlinehändler können dann die Rücksendekosten unabhängig vom Warenwert bei vorheriger Information grundsätzlich dem Verbraucher auferlegen. Demnach hat der Verbraucher im Falle des Widerrufs immer dann die Rücksendekosten tragen, wenn er
1.    vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und
2.    sich der Unternehmer nicht dazu bereit erklärt hat, diese Kosten selbst zu tragen.

Darüber hinaus wird die Widerrufsfrist auf 14 Kalendertage ab Erhalt der Ware europaweit vereinheitlicht. Der grenzüberschreitende Verkauf wird den Onlinehändlern damit erleichtert. Die Frist beginnt – bei der Lieferung von Waren – einheitlich an dem Tag, an dem der Verbraucher die Ware erhält. Auch wird es weitere Ausnahmen vom Widerrufsrecht geben, so werden beispielsweise Produkte, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rücksendung geeignet sind, vom Widerruf ausgeschlossen. Letztlich wird es ein einheitliches europäisches Muster für die Widerrufsbelehrung geben. Der Verbraucher muss darüber hinaus den Widerruf ausdrücklich erklären. Ein einfaches Zurücksenden der Ware reicht dann nicht mehr aus.

Allen Meldungen zum Trotz (vgl. Beschluss des LG Dortmund vom 07.04.2011,Az.: 20 O 19/11) wird dann auf allen Internetplattformen wie eBay etc. ein 14-tägiges Widerrufsrecht gelten.

Eine weitere positive Neuerung für Onlinehändler ist in diesem Zusammenhang die ausdrückliche Regelung des widerrufenen Vertrages. Zwar muss der Händler – anders als bislang nicht innerhalb von 30 Tagen –, sondern den Kaufpreis bereits nach 14 Tagen ab Widerruf zurückerstatten. Ihm wird aber ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht, „bis er die Waren wieder zurückerhalten hat bzw. bis der Verbrauchers den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist“, eingeräumt.

Hinsichtlich der Zahlung besteht eine Neuerung darin, dass die Aufschläge für verschiedene Zahlungsarten nicht höher sein dürfen, als die Kosten, die der Unternehmer tatsächlich für diese zahlen muss.

Außerdem sollen die Verbraucher künftig besser vor sog. Abo-Fallen geschützt werden. Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß Art. 8 Abs. 2 nun folgende Informationen zur Verfügung stellen.
1.    die wesentlichen Merkmale der Ware
2.    den Gesamtpreis einschlich Steuern und Abgaben sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten und alle sonstigen Kosten
3.    ggf. die Laufzeit des Vertrages
4.    ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.

Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen ist der Verbraucher nicht durch den Vertrag oder die Bestellung gebunden. Außerdem müssen in Online-Shops die Bestellbuttons mir einer entsprechend eindeutigen Formulierung, z.B. „Kaufen“ versehen werden.

Letztlich ist in der Richtlinie nun auch normiert, dass der Unternehmer künftig Informationen über „die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, der Termin, bis zum dem der Gewerbebetreibende die Ware liefert“ bereithalten muss.

Fazit: Durch die Neuerungen der Richtlinie über Verbraucherrechte wird der europaweite Onlinehandel gestärkt und mehr Rechtssicherheit geschaffen. Endlich wird ein rechtlich hürdenloser europaweiter Onlinehandel mit nur einem Shop möglich.

Der Gesetzgeber hat nunmehr zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dementsprechend werden die vorgesehenen Änderungen voraussichtlich erst 2012/2013 verbindlich werden.


 
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