Die Gute Nachricht des Monats Juli 2011
Bundesfinanzhof, Beschl. v. 13.07.2011, Az VI R 42/10: Kosten für teure Zivilprozesse können nunmehr von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Prozesskosten nicht nur in seltenen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung in der Steuerklärung angesetzt werden können, sondern grundsätzlich abzugsfähig sind, sobald sie eine gewisse Höhe überschreiten.
Die Entscheidung gilt für den gesamten Bereich des Zivilrechts, unabhängig vom Gegenstand des Prozesses.
Wie viel im Einzelfall absetzbar ist, hängt vom zu versteuernden Jahreseinkommen ab. Als Grundregel gilt: Besserverdiener zahlen mehr als Kleinverdiener, die Eigenbeteiligung an der jeweiligen außergewöhnlichen Belastung liegt zwischen 5% und 7% des jeweiligen Jahreseinkommens. Der diesen Prozentsatz übersteigende Betrag ist als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
In Zweifelsfällen muss der Steuerzahler jedoch weiterhin dem Finanzamt nachweisen, dass seine Chancen, den Prozess zu gewinnen, genauso hoch standen, wie ihn zu verlieren.
Darüber hinaus sollen mutwillig geführte Prozesse auch zukünftig nicht begünstigt werden. Außerdem begrenzt der Bundesfinanzhof die Kosten auf angemessene Beträge. Anzunehmender Weise können steuerlich also nur die gesetzlichen Gebühren berücksichtigt werden, keine individuellen Honorarvereinbarungen.
Das Risiko, durch einen verlorenen Prozess auf den Kosten in seiner Gesamtheit „sitzen zu bleiben“ ist somit deutlich gesunken, sofern es sich nicht um einen von vornherein aussichtslosen Prozess handelt. Für den Steuerzahler eine durchaus positive Entscheidung, die sich vor allem bei langwierigen und kostspieligen Prozessen bemerkbar macht.


