Die Gute Nachricht des Monats August 2011
Beschluss des Kammergerichts Berlin (AZ.: 5 W 88/11): Kein Wettbewerbsverstoß durch Nutzung des Facebook Like-Buttons auf geschäftlichen Internetseiten
Das Kammergericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens am 29.04.2011 durch Beschluss entschieden, dass die Nutzung des „Like-Buttons“ von Facebook auf geschäftlichen Webseiten nicht als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig ist. Diese Entscheidung ändert jedoch nichts an der datenschutzrechtlichen Problematik und kann allenfalls als erste Entwarnung verstanden werden.
In vorliegendem Fall argumentierte eine Betreiberin eines Online-Shops, ein Mitbewerber verstoße durch die Einbindung des Like-Buttons von Facebook ohne Erklärung darüber, was mit den erhobenen personenbezogenen Daten geschehe, gegen eine sog. Marktverhaltensregel gem. § 4 Nr. 11 UWG und verschaffe sich somit einen unlauteren Wettbewerbsvorteil.
Allein die Einbindung des Like-Buttons auf einer Webseite führt schon dazu, dass Daten von bei Facebook eingeloggten Nutzern, die die Webseite besuchen, an Facebook übertragen werden, selbst wenn der Like-Button selbst nicht vom Besucher der Webseite betätigt wird.
Klar positioniert hatte sich bereits im März diesen Jahres das LG Berlin: Im Gegensatz zur Argumentation der Antragstellerin führte es aus, dass die gesetzliche Hinweispflicht auf den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten nicht dem Schutz von Wettbewerbern diene, sondern allein dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen, schon daher läge kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Die Entscheidung ließ seinerzeit jedoch offen, inwieweit der Besucher einer Webseite über die Datenerhebung und -verwendung durch die Einbindung des Like-Buttons aufgeklärt werden muss bzw. seine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist.
Das Kammergericht Berlin ließ nun in der Entscheidung über die Berufung durchblicken, dass es die Verwendung des Like-Buttons ohne Hinweis auf die Verwendung der Daten für unzulässig hält, bestätigte aber die Auffassung des Landgerichts, dass dieser Verstoß nicht von Wettbewerbern geahndet werden kann.
Zwar spreche im Streitfall einiges dafür, dass der Verwender des Buttons gegen Unterrichtungspflichten nach § 13 TMG verstoßen habe. Die Verwendung des Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Wirkungen des Facebook-Plugins sei jedoch nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt der Konkurrenz sei durch die Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar betroffen. Der klagende Mitbewerber könne deswegen keine Unterlassung vom Verwender verlangen. Insoweit bestätigt das Kammergericht Berlin die Auffassung des vorinstanzlich zuständigen Landgerichts.
Dabei ließ es jedoch eine Hintertür für den Fall offen, dass Verbraucher durch die Verwendung der Daten mit unerwünschter Werbung belästigt werden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 7 UWG dar und sei daher als Ausnahme zu sehen.
Ob andere Gerichte dieser Entscheidung allerdings folgen werden, bleibt ebenso abzuwarten wie die Frage, inwieweit sich Webseitenbesucher selbst oder Datenschutzbehörden gegen die Verwendung des Buttons ohne entsprechenden Hinweis bzw. Einwilligung wenden können.
Zudem ging auch das Kammergericht bei der Verwendung des Like-Buttons von einem Rechtsverstoß aus. Es wurde also keinesfalls ein „Freibrief“ erteilt.


