Die Gute Nachricht des Monats Mai 2011

Anwaltshaftung nach Veranlasserprinzip

Im Falle des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung sind die Verfahrenskosten übereinstimmend mit dem Grundgedanken der §§ 91 ff. ZPO und dem Prinzip der Prozessökonomie grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (sog. Veranlasserprinzip), u.a. OLG Hamm, Köln, Koblenz, Brandenburg.


Zahlreiche Oberlandesgerichte, u.a. das OLG Köln, Hamm, Koblenz und Brandenburg haben letztinstanzlich bestätigt, dass Rechtsanwalt Bert Enzmann und die Sozietät Frauenheim-Enzmann & Coll. GbR aus Coswig, Abmahnungen ausgesprochen und sodann vollmachtlos wettbewerbsrechtliche Verfahren führten. Die Kosten der von ihnen veranlassten einstweiligen Verfügungsverfahren müssen sie nun als Gesamtschuldner tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO, weil die Kanzlei die Verfahren ohne Veranlassung des Antragstellers und ohne dessen Vollmacht eingeleitet hat.

Die Senate sind damit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gefolgt, dass im Falle des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten – übereinstimmend mit dem Grundgedanken der §§ 91 ff. ZPO und dem Prinzip der Prozessökonomie – grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (sog. Veranlasserprinzip).

Als Veranlasser der verschiedenen Parallelverfahren war vorliegend jeweils nicht der Abmahner, sondern Rechtsanwalt Enzmann bzw. dessen Sozietät zu sehen.

Vorausgegangen war eine Abmahnwelle im Mai 2010, welche die Frauenheim-Enzmann & Coll. GbR im Namen eines Herrn Sommer zu wettbewerbsrechtlichen Verstößen (UWG) durchgeführt hatte. Hierbei wurden systematisch wettbewerbsrechtliche Verstöße von eBay-Händlern abgemahnt. Insgesamt wurden knapp 140 Abmahnungen innerhalb von 10 Tagen ausgesprochen.

Der vermeintliche Antragsteller hatte jedoch eine Vielzahl der Abmahnungen nicht bevollmächtigt. An ihn übersendete und vorausgefüllte Vollmachten wurden nicht unterschrieben an die Kanzlei Frauenheim-Enzmann & Coll. GbR zurückgeschickt.

Dennoch sprach Rechtsanwalt Enzmann Abmahnung für diese nicht bevollmächtigten Verfahren aus und beantragte anschließend den Erlass entsprechender einstweiliger Verfügungen.

Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine Vollmacht für die jeweiligen Verfahren erteilt wurde, hatte der Antragsteller sämtliche Vollmachten zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber Rechtsanwalt Enzmann widerrufen. Der Antragsteller hatte in einer E-Mail ausdrücklich um eine „Auszeit“ gebeten, woraufhin ihm Rechtsanwalt Enzmann mit E-Mail vom selben Tag bestätigt hat, „ab heute“ nur noch Vertragsstrafen zu verfolgen. U.a. werteten dies die Oberlandesgerichte, wie von uns vorgetragen, als Widerruf eventuell erteilter Vollmachten für sämtliche Verfahren.

Trotz dieses Widerrufs beantragte die Kanzlei Frauenheim-Enzmann & Coll. GbR noch einstweilige Verfügungen und veranlasste nach deren Erlass die Zustellung, was letztlich das Entstehen von Verfahrenskosten bei den Antragsgegnern ausgelöst hat.

Soweit von dem Abmahner ursprünglich eine Vollmacht ausgestellt wurde, bestanden bei den Gerichten des weiteren Zweifel, ob diese aufgrund ihrer Formulierung auch zur Prozessführung einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Verfügung erteilt war. Hier berechtigten die Vollmachten möglicherweise nur zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen im Wege der Abmahnung, nicht jedoch zur Einreichung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Haftung der Sozietät Frauenheim-Enzmann & Coll. GbR für das Handeln ihres Gesellschafters ergibt sich aus § 31 BGB analog, nachdem Rechtsanwalt Enzmann ausdrücklich in deren Namen auftrat. Die gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich aus § 840 Abs. 1 BGB analog.

Im Übrigen ist die Frauenheim-Enzmann & Coll. GbR in keinem Verfahren der Aufforderung der Gerichte, die originalen Vollmachtsurkunden vorzulegen, nachgekommen. Stattdessen wurden Farbkopien und Scans zu den Akten gereicht. Aus den vorgenannten Gründen musste hierauf jedoch nicht näher von den Gerichten eingegangen werden, da – sogar eine wirksame Erteilung unterstellt – die Vollmachten widerrufen wurden bzw. die Einreichung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht von ihnen umfasst war.

Die Vollstreckung gestaltet sich in allen Verfahren jedoch als schwierig. Vor voreiligen Regressverfahren ist daher abzuraten.


 
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